5.1.2012 von webmaster.
Der spannenste Tatsachenroman der aktuellen Zeitgeschichte mit der genialen Idee:
Der Bundesliga für Politiker !
……dass es da doch noch Gesetzte gibt an die sich die Justiz zu halten hat.
Und da ist natürlich für die juristisch etwas Fortgeschritteneren noch das Deutsche Richtergesetzes. In dem § 38 dieses Gesetzes steht:
Jeder Richter hat nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und seinen Gesetzen zu urteilen. Punkt aus – so einfach ist es.
Und genau das muss jede Richter vor Aufnahme seines Dienstes als Richter schwören ! Er hat keinerlei Spielraum für Launen, Dummheiten oder gar vorsätzliche Rechtsbrüche. Und weil das so ist, hat der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch eine ganze Reihe von Paragraphen geschaffen, die Richter mit langjährigen Gefängnisstrafen bedrohen, wenn sie sich nicht daran halten.
Es handelt sich um Paragraphen die Straftaten im Amt behandeln. Einige von ihnen – die im Laufe dieses Buches noch von Bedeutung sein werden, will ich ihnen an dieser Stelle kurz vorstellen.
Es sind dies der § 339 StGB Rechtsbeugung. Er kommt immer dann zur Anwendung, wenn ein Richter oder ein Staatsanwalt gültiges Recht nicht oder zum Nachteil der Bürger anwendet. Dass es sich dabei um kein Kavaliersdelikt handelt, kann man am Strafmass erkennen: Bis zu 5 Jahre Haft !
Und der § 336 StGB Unterlassung der Diensthandlung. Weigert sich zum Beispiel ein Staatsanwalt ihrer Strafanzeige nachzugehen, ermittelt er nicht, dann greift dieser Paragraph. Auch hier erwarten den Betroffenen bis zu 5 Jahre Haft !
Und natürlich der § 348 StGB Falschbeurkundung im Amt.
Hier steht – und ich zitiere den Gesetzestext wörtlich – „ Ein Amtsträger, der zur Aufnahme von öffentlichen Urkunden befugt – innerhalb seiner Zuständigkeit – eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher und Dateien falsch einträgt oder eingibt wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.“
Vor dem Hintergrund dieser Gesetzgebung kann nun jeder selbst ermessen um welches kapitale Staatsverbrechen es sich bei dem folgenden handelt.
Stellen sie sich vor, sie fahren eines Morgens zu ihrer Firma, wollen den Schlüssel in das Türschloss ihres Büros stecken und merken: Das geht nicht. Irritiert versuchen sie es noch einmal, bis sie merken, da steckt ja schon einer – und zwar von innen !
Doch sie wissen, dass kann nicht sein. Der erste Gedanke: Einbrecher ! Am besten man ruft die Polizei ! Doch dann geht die Türe auf. Der Mensch grinst, teilt ihnen mit dass er nun der neue Vorststand der Aktiengesellschaft sei und sie sollten sich schleunigst vom Acker machen. Die Türe wir zugeschlagen.
Und das war es ! Da müssen sie erst einmal tief Luft holen. Wahrscheinlich ist es nur ein böser Traum.
Das kann doch alles nicht wahr sein.
Buch-Empfehlung:
Angela Merkels Sünden !
Das Skandalbuch zur Bundestagswahl 2009 - vor dem sich alle Politiker fürchten !
Und die Medien jede Buchbesprechung verweigern !
Der spannenste Tatsachenroman der aktuellen Zeitgeschichte mit der genialen Idee: Der Bundesliga für Politiker !
Herausgegeben von Brainarts Autor: Karl-Werner Ludwig Copyright: Alle Rechte beim Autor
Erschienen im Jahr 2009 ISBN 978-3- 00-027554-8
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13.12.2011 von webmaster.
Rückwirkende Änderung des Vermögensgesetzes im Jahr 1998 verstößt gegen EMRKDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Vermögensgesetzes im Hinblick auf die Frist für Rückgabeanträge zugunsten des Staates gegen Eigentumsrechte der Erben verstößt. 1. Althoff und andere gegen Deutschland (Beschwerdenummer 5631/05) Sachverhalt Die Beschwerdeführer, neun deutsche Staatsangehörige, sind die Erben eines Geschäftsinhabers, der 1939 mehrere Grundstücke in einer Gesamtgröße von etwa 3000 m² in Potsdam-Babelsberg von einem Berliner Unternehmen erwarb. Ursprünglich gehörten die Grundstücke jüdischen Eigentümern, die unter der Naziherrschaft 1938 zum Verkauf gezwungen waren und als Opfer der Judenverfolgung starben. 1953 wurden die Grundstücke in der DDR enteignet und in “Volkseigentum” überführt. Die Tochter einer der jüdischen Voreigentümer, die in die USA hatte emigrieren können, stellte dort einen Antrag auf Entschädigung für den Verlust der Grundstücke nach einem amerikanischen Programm, in dem US-Staatsangehörige Ansprüche anmelden konnten, denen in der DDR Vermögen entzogen oder deren Eigentum in der Nazizeit unter Zwang verkauft worden war. Die amerikanische Kommission zur Regelung von Vermögensfragen im Ausland (Foreign Claims Settlement Commission) erkannte 1980 ihren Anspruch auf Entschädigung an. Nach der deutschen Wiedervereinigung übernahm die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als einzige Anteilseignerin einer GmbH die Grundstücke. Zugleich stellten die Beschwerdeführer im Oktober 1990 einen Antrag auf Rückgabe der Grundstücke nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) von 1990. Das Gesetz sieht vor, dass Grundstücke, die in der DDR in Volkseigentum überführt wurden, an die Voreigentümer zurückgegeben werden, sofern die Rückgabeansprüche bis zum 31.12.1992 angemeldet wurden; es sieht außerdem die Rückgabe von Grundstücken aus DDR Volkseigentum an Personen (bzw. deren Erben) vor, die in der Nazizeit zum Verkauf gezwungen waren. Im Fall konkurrierender Rückgabeansprüche auf dasselbe Grundstück sind nach dem Gesetz die “Erstgeschädigten”, also die Erben von jüdischen Vorbesitzern, die ein Grundstück in der Nazizeit unter Zwang verkauften, vorrangig berechtigt. In solchen Fällen haben die Erben von Käufern, die das Grundstück in der Nazizeit erwarben und durch dessen Überführung in DDR-Volkseigentum geschädigt wurden, Anspruch auf eine geringere finanzielle Wiedergutmachung. Im Mai 1992 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die USA ein Abkommen über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche, das eine pauschale Abwicklung der Ansprüche von US-Staatsangehörigen aus dem Programm über Ansprüche gegen die DDR vorsah. 1997 zahlte die Bundesrepublik zur Abgeltung dieser Ansprüche einen Abfindungsbetrag von insgesamt 102 Mio. US-Dollar an die USA. Im Oktober 1998 wurde das Vermögensgesetz dahingehend geändert, dass die Frist für Anträge auf Rückgabe von Grundstücken nicht für die aus diesem Abkommen resultierenden Ansprüche der Bundesrepublik gilt. Im Juli 2001 wies das Landesamt für die Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Beschwerdeführer auf Rückgabe der Grundstücke ab, die 1997 zu Investitionszwecken an ein Unternehmen verkauft worden waren, und entschied, dass der Verkaufserlös der Bundesrepublik zustehe. Nach dem Vermögensgesetz in Verbindung mit dem deutsch-amerikanischen Abkommen über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche sei die Bundesrepublik Rechtsnachfolgerin der Erbin der jüdischen Vorbesitzer, die mit der Zahlung der Abfindung auf ihre Ansprüche an die Bundesrepublik verzichtet hatte. Die Beschwerdeführer klagten vor dem VG Potsdam, das die Entscheidung im November 2002 bestätigte. Im Januar 2004 wies das BVerwG die Berufung der Beschwerdeführer zurück. Am 14.08.2004 lehnte es das BVerfG ab, ihre Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. In seinem Nichtannahmebeschluss befand das BVerfG insbesondere, der Gesetzgeber habe mit der Änderung des Vermögensgesetzes 1998 einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen getroffen. Im Januar 2005 stellten die Beschwerdeführer beim Landesamt für die Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag auf finanzielle Wiedergutmachung für den Verlust der umstrittenen Grundstücke. Der Antrag wurde im März 2007 abgewiesen, da die Beschwerdeführer ihn nicht fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Ablehnung des Antrags auf Rückgabe gestellt hätten. Ein Verfahren, mit dem die Beschwerdeführer diese Entscheidung anfochten, ist vor dem VG Potsdam anhängig. Verfahren Unter Berufung insbesondere auf Artikel 1 Protokoll Nr. 1 machten die Beschwerdeführer geltend, dass das Vermögensgesetz in seiner Fassung von 1998 und dessen Anwendung durch die deutschen Gerichte ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzten. Die Beschwerde wurde am 11.02.2005 beim EGMR eingelegt. Entscheidung Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 EMRK (Schutz des Eigentums) Der EGMR stellte zunächst fest, dass die Garantien aus Artikel 1 Protokoll Nr. 1 im vorliegenden Fall anwendbar sind. Die Beschwerdeführer hatten einen Rückgabeantrag nach dem Vermögensgesetz gestellt, während die deutsche Bundesregierung keinen solchen Antrag innerhalb der von dem Gesetz in seiner Fassung vor der Änderung 1998 vorgeschriebenen Frist gestellt hatte. Da von Seiten der Bundesregierung, der einzigen Rechtsnachfolgerin der Erbin der jüdischen Vorbesitzer, kein Antrag vorlag, konnten die Beschwerdeführer, auch wenn sie als Erben eines Besitzers von in der DDR verstaatlichten Grundstücken Zweitgeschädigte waren, nach Ablauf der Frist berechtigterweise davon ausgehen, dass sie ihr Recht auf Rückgabe der Grundstücke würden geltend machen können. Infolge der rückwirkenden Änderung des Vermögensgesetzes 1998, wonach die Frist für Rückgabeanträge nicht für die Ansprüche der Bundesregierung gilt, verloren die Beschwerdeführer jeglichen Anspruch auf Rückgabe der Grundstücke oder auf Auszahlung des Verkaufserlöses, der dem tatsächlichen Wert des Grundstücks nach der Wiedervereinigung entspricht. Nach Auffassung des EGMR stellte die Gesetzesänderung folglich einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums dar. Dieser Eingriff war gesetzlich vorgesehen. Es ist in erster Linie Aufgabe der nationalen Gerichte, innerstaatliches Recht anzuwenden, und die Beurteilung des BVerfG, die Gesetzesänderung sei grundgesetzkonform, erschien nicht willkürlich. Die Gesetzesänderung zielte darauf ab, eine nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers unklare Rechtslage klarzustellen und die aus dem deutschamerikanischen Abkommen resultierenden Ansprüche des Staates zu sichern. Weiter hatte der EGMR keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass dieser Zweck im öffentlichen Interesse lag, angesichts der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber bei der Sozial- und Wirtschaftspolitik einen weiten Beurteilungsspielraum hat. Dies gilt umso mehr im Fall solch einschneidender Veränderungen wie zur Zeit der deutschen Wiedervereinigung mit dem Übergang zur Marktwirtschaft. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführer stellte der EGMR allerdings fest, dass die rückwirkende Änderung des Vermögensgesetzes eine Ungleichheit zugunsten des Staates und zu Ungunsten der Beschwerdeführer schuf. Ihnen wurde jeglicher Anspruch auf Rückgabe der Grundstücke oder auf Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf nach der Wiedervereinigung entzogen. Die nach dem Vermögensgesetz ursprünglich vorgesehene Frist war auf alle Ansprüche anwendbar gewesen, einschließlich derjenigen aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen, und das Gesetz sah keine besonderen Bestimmungen vor, die die Bundesregierung von der Antragstellung ausgenommen hätten. Zwischen der Unterzeichnung des deutsch-amerikanischen Abkommens im Mai 1992 und dem Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist hätte die Bundesregierung mehr als sieben Monate Zeit gehabt, einen solchen Antrag zu stellen. Zudem wurde das Gesetz erst acht Jahre nach der Wiedervereinigung geändert, und sechs Jahre nach Ablauf der ursprünglichen Frist für die Antragstellung. Dass sich der Gesetzgeber so lange Zeit ließ, ist ein Faktor bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, auch wenn die verspätete Gesetzesänderung dadurch erklärlich ist, dass die Bundesregierung den vollständigen Abfindungsbetrag nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen erst 1997 bezahlt hatte. Weiterhin nahm der EGMR zur Kenntnis, dass zwischen der Antragstellung der Beschwerdeführer im Oktober 1990 und der Ablehnung durch das Landesamt für die Regelung offener Vermögensfragen im Juli unangemessen viel Zeit verstrichen war. Zwar sieht das deutsche Recht die Zahlung einer finanziellen Wiedergutmachung in Fällen wie dem der Beschwerdeführer vor; die zu erwartende Summe erscheint der Schwere des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführer aber nicht angemessen. Zudem steht nicht fest, ob sie überhaupt eine solche Wiedergutmachung erhalten werden. Angesichts dieser Überlegungen kam der EGMR zu dem Schluss, dass die Gesetzesänderung keinen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentums und dem öffentlichen Interesse herbeigeführt hatte. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 vor. Artikel 41 (gerechte Entschädigung) Die Frage einer gerechten Entschädigung nach Artikel 41 sah der EGMR als noch nicht entscheidungsreif an und behielt sie vor. Er forderte die Regierung und die Beschwerdeführer auf, ihre Stellungnahmen zu dieser Frage abzugeben und den EGMR über eine etwaige Einigung zu informieren. 2. Verfahren Göbel gegen Deutschland (Beschwerdenummer 35023/04) Sachverhalt Der Beschwerdeführer kaufte 1992 und 1997 Eigentumsanteile an einem Grundstück einer Erbengemeinschaft in Erfurt. Ursprünglich hatte das Grundstück jüdischen Eigentümern gehört, die unter der Naziherrschaft zum Verkauf gezwungen waren. Der Beschwerdeführer rügt, dass er in Folge der Rückübertragung des Grundstücks an die Erben der Vorbesitzer nach dem Vermögensgesetz von 1990 lediglich Anspruch auf eine geringe Ausgleichszahlung hat. Entscheidung Der EGMR stellte keine Verletzung der EMRK fest. Hinweis: Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräftig. Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht. |
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6.12.2011 von webmaster.
Harz Kurier 02.12.2011 Nichts Neues bei Enteignungsrecht
FDP-Kreisvorsitzende beim Bundesparteitag - FDP lädt auf die Katlenburg
In ihrem Diskussionsbeitrag nach der Rede des FDP-Parteivorsitzenden Philipp Rösler kritisierte sie zum Enteignungsunrecht in Ostdeutschland 1945 bis 1949, dass Philipp Rösler beim Parteitag in Rostock zwar gesagt habe: Ab jetzt wird geliefert. Davon könne aber beim Enteignungsunrecht leider noch nicht die Rede sein. Sie zitierte dazu den griechischen Philosophen Platon (427 bis 347 v. Chr.), der gesagt habe: ,,Gerechtigkeit wird nur dort herrschen, wo die vom Unrecht nicht Betroffenen sich genauso entrüsten wie die Enteigneten”. Damit mahnte sie eine Kernaussage der FDP als Rechtsstaatspartei an und
verwies auf einen großen FDP-Wählerkreis von Enteigneten, die ihre ganze Hoffnung auf die FDP setzten. Immer wieder ist das auch Thema im Kreis Osterode. Zum FDP-Mitgliederentscheid für den Europäischen Stabilitäts-Mechanismus (ESM) als eines weiteren Instruments zu Eurorettung wird es am 5. Dezember ab 19 Uhr auf der Katlenburg in Lindau eine gemeinsame Veranstaltung der FDP-Kreisverbände von Northeim und Osterode geben, zu der interessierte Bürger eingeladen sind. Zu Gast ist Björn Sänger, Bundestagsabgeordneter und Referent für den Antrag des Bundesvorstandes der FDP, sowie Wolf-Henry Drebow aus Sachsen-Anhalt als Referent der Schäffler Gruppe. „Wir freuen uns auf eine spannende Debatten”, so die FDP-Kreisvorsitzende Helga Meyer. mp/red
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29.11.2011 von webmaster.
Nordkurier 25.11.2011
Ackerland für rund 600 Alteigentümer
Von unserem AutorAndreas Frost
Der von SPD und Linkspartei vor kurzem noch befürchtete Ausverkauf von preisgünstigem bundeseigenem Ackerland an Alteigentümer aus der Zeitvor1945 findet in Mecklenburg-Vorpommern offenbar nicht statt.
SCHWERIN. 866 Erben ehemaliger Gutsbesitzer haben bei der Bodenverwertungs- und verwaltungsgesellschaft (BVVG) beantragt, zum verbilligten Bodenpreis von 2004 Land kau-
fen zu können. Der Schweriner BVVG Chef Johann Jakob Nagel rechnet damit, dass er dafür etwa 18000 Hektar Land bereitstellen muss. Da die Nordost-BVVG noch über 120000 Hektar
verfüge, werde dies keinen nennenswerten Einfluss auf die Bodenpreise in MV haben, so Nagel.
Eigentlich sollten die durch die Bodenreform nach 1945 enteigneten Alteigentümer oder ihre Erben als eher symbolische Entschädigung bereits bis 2004 bevorzugt Land vom Bund kaufen können. In vielen Fällen versäumten es die Behörden allerdings, die notwendigen Unterlagen für die Alteigentümer rechtzeitig zu bearbeiten. Da die Bodenpreise inzwischen rasant stiegen, räumte der Bundestag mit dem F1ächenerwerbsänderungsgesetz den ehemaligen Gutsbesitzern das Recht ein, auch jetzt noch zum Preis von 2004 zu kaufen. Agrarminister Till Backhaus (SPD) wetterte über angebliche „Klientelpolitik in Reinkultur”, durch die ,,seine” Bauern das Nachsehen hätten.
Die Linkspartei haute noch derber in die Kerbe und sprach davon, dass ,,Bauernland wieder in Junkerland” gegeben werde.
Nicht alle 866 Anträge seien berechtigt, so BVVG Chef Nagel. Möglicherweise werde die BVVG am Ende mit rund 600 Alteigentümern Kaufverträge über durchschnittlich 30 Hektar schließen. Während ihre aktuellen Ackerpreise bei durchschnittlich 12 600 Euro liegen, wird die BVVG von den Alteigentümern im Schnitt 2500 Euro verlangen. Im Zuge der Bodenreform waren ab 1945 auf dem Gebiet des heutigen Mecklenburg-Vorpommerns 2200 Landeigentümer enteignet worden, die jeweils mindestens 100 Hektar besaßen.
Da auch Pächter von BVVG-FIächen ein Vorkaufsrecht haben, schließt Nagel nicht aus, ,,dass es punktuell zu Interessenkonflikten kommt” und beide dasselbe Stück Land kaufen wollen. In diesen Fäl1en habe der Alteigentümer den Vorrang. Die BVVG bemühe sich jedoch, Kompromisse zu finden und hat auf ihrer Internet-Seite (www.bwg.de) sogar eine Plattform eingerichtet, die zwischen beiden Seiten vermitteln soll. Bislang haben sich dort knapp 100 Betroffene aus allen neuen Ländern registriert. Beim Landesbauernverband sind derzeit keine Konflikte zwischen einheimischen Landwirten und Alteigentümern bekannt, so ein Sprecher. Nagel geht davon aus, dass kaum ein Alteigentümer die erworbenen Flächen selbst als Landwirt nutzen wird. Die meisten neuen Eigentümer werden ihr Land also weiterhin verpachten.
Den großen Unterschied zwischen dem günstigen BVVG-Preis und dem aktuellen Marktpreisen können sie vorerst nicht ausnutzen, indem sie das Land direkt weiterverkaufen. In den nächsten 15 Jahren müssten sie den Gewinn an die BVVG abführen.
Unterdessen birgt der Koalitionsvertrag von SPD und CDU beim Thema Bodenpolitik offenbar noch einigen Sprengstoff. Weil er unzufrieden damit ist, wie und zu welchen Preisen
die BVVG ihre Flächen verkauft, will Agrarminister Backhaus (SPD) weiterhin deren hiesige Restflächen aufkaufen. Allerdings steht davon kein Wort im Koalitionsvertrag, wie CDU-
Landtagsfraktionssprecher Wolfram Axthelm auf Nachfrage bestätigt. Gleichwohl vermied er die Formulierung, das Thema sei damit endgültig vom Tisch. Intern hatte die CDU nie einen Zweifel daran gelassen, was sie von den Landkauf-Plänen des Ministers hält: nichts.
Ein Sprecher von Backhaus verwies darauf, Land und Bund hätten sich in diesem Punkt bislang nicht annähern können, weshalb der Landkauf verschoben, aber keineswegs aufgehoben sei.
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15.11.2011 von webmaster.
Porträt
Claudia May, die vom Freistaat
Wie verworren die Rechtslage sich darstellt, zeigen zahlreiche Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte und Instanzen in diesem Fall.
Warum nun das Land für den angerichteten Schaden nicht haften soll, war nicht zu erfahren. Die angekündigte Berufung zeigt aber, dass Claudia May die Sache nicht auf sich beruhen lassen wird.
Claudia May, Erfurt, 12.11.2011
Liebe Mitstreiter, liebe Sympathiesanten,
Richter APEL, soll ein persönlicher Freund, der staatsschädigenden ThürOLG-Richterin Rita Pesta sein, der vom Freistaat Thüringen - unentgeltlich - ohne Rechtsanspruch, ohne Zuordnungsbescheid oder sonstige Verfügungsrechte das Wiedergutmachungseigentum der Geschwister May zur “wirtschaftlichen Verwertung” und Nutzung - ohne Sicherheitsleistungen - überlassen ist.
Die Entscheidung des persönlichen Freundes war nicht anders zu erwarten. Das Richterrecht hat Vorrang! Die Straftaten im Richteramt sind von Richters wegen im Staatsschutzinteresse zu schützen!
Die sittenwidrig staatsschädigende ThürOLG-Richterin für Staatsschutzangelegenheiten hat sich schriftlich für die Zueignungsgemeinschaft (kriminelle Immobilienspekulanten) gegenüber dem Freistaat Thüringen ausdrücklich dagegen verwahrt, an der “wirtschaftlichen Verwertung” und Beleihung des Wiedergutmachungseigentums der May’s gehindert zu werden; ihr und der Zueignungsgemeinschaft sei auch nicht zuzumuten, mit den May’s (anerkannten DDR-Verfolgten und Wiedergutmachungseigentümer) unter einem Dach leben zu müssen.
ThürOLG-Richterin Pesta ist nach notariell und amtlich beurkundeten Bauträger-Kaufvertrag - URK.-NR. 447/2002 - auch Beteiligte und Auftraggeberin der “Akut lebensbedrohenden Bau- und Personengefährdung”; “Besonders schweren Fall des Diebstahls”. Diese Straftatbestände sind von der Thüringer Staatsanwaltschaft mit Gerichtsgutachten vom 17.10.2003 - 180 Js 22533/03 ff. - unangefochten festgestellt und nachzulesen.
Die fälschenden und kreditbetrügerischen Beurkundungen des Grundbuches zum Wiedergutmachungseigentum - Erfurt, Am Stadtpark 34 - durch ThürOLG-Richterin Rita Pesta u.a. hat die Thüringer Staatsanwaltschaft bis jetzt noch nicht gerichtsgutachterlich bewertet.
Jeder Normalbürger, der nur einen Bruchteil dieser schwerwiegendsten Straftaten begehen wollte, müsste allein schon beim Versuch mit der Härte des Richters kraft Gesetz “IM NAMEN DES VOLKES” rechnen.
Art. 2 Abs. 1 ThürVerf “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich” ist offenkundig für Thüringer Richter zur Bedeutungslosigkeit verkommen?
Es wäre doch vorzuschlagen, dass die Thüringer Bürger, dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgend, für sich auch die unentgeltlichen Nutzungen, Beleihungen bereit zu stellender Immobilien und Sicherung der wirtschaftlichen Verwertungsinteressen FÜR JEDERMANN - nach dem exemplarischen Fallbeispiel: staatsschädigender Thüringer Staatsschutzrichterin Rita Pesta - vom Freistaat Thüringen einfordern. Die strafbefreienden Zusicherungen damit verbundener fälschender und kreditbetrügerischer Beurkundungen des/der Grundbücher nicht vergessen!
Schreiben Sie ihre Meinung an die Redaktion “Thüringer Allgemeine”. leserbriefe@thueringer-allgemeine.de
Herzliche Grüße
von Claudia und Michael May
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11.11.2011 von webmaster.
| Nr. 92/2011 | BVerwG 7 C 3.11; BVerwG 7 C 4.11 | 03.11.2011 |
Ein Bundesministerium darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen - hier hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungsverfahren sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss - nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Im ersten Fall begehrt der Kläger Einsicht in Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Frage der Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts. Anlass für die Untersuchungen und Überlegungen war ein Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts, der sich mittlerweile durch eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erledigt hat. Im Streit waren zuletzt noch interne Vorlagen für die Ministerin. Im zweiten Fall verlangt der Kläger Zugang zu Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums, die dieses in zwei mittlerweile abgeschlossenen Petitionsverfahren gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat. Diese Petitionen betrafen über den Einzelfall hinausgehende Fragen zur Rehabilitierung der Opfer der so genannten Boden- und Industriereform in der damaligen SBZ. Die Kläger berufen sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die den Klagen stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen der beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen. Das Bundesjustizministerium gehöre zu den zur Auskunft verpflichteten Behörden. Eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und dem Regierungshandeln eines Ministeriums sei im Gesetz nicht angelegt und auch nach dem Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt. Es komme auch nicht darauf an, dass das Ministerium mit der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss eine verfassungsrechtliche Verpflichtung erfülle. Auch die im Gesetz geregelten Versagungsgründe stünden dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Insbesondere könne sich das Ministerium hier nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen.
BVerwG 7 C 3.11 und 4.11 - Urteile vom 3. November 2011
Vorinstanzen:
BVerwG 7 C 3.11
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 6.10 - Urteil vom 5. Oktober 2010 -
VG Berlin, 2 A 109.08 - Urteil vom 17. Dezember 2009 -
BVerwG 7 C 4.11
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 13.10 - Urteil vom 5. Oktober 2010 -
VG Berlin, 2 K 98.09 - Urteil vom 22. April 2010 -
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6.11.2011 von webmaster.
Rund 17.000 ehemalige Mitarbeiter des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit arbeiten trotz Prüfungen in den Landesverwaltungen der ostdeutschen Bundesländer. Besonders brisant: Ein Ex-Stasi-Mann gehört zum Personenschutz-Kommando von Kanzlerin Angela Merkel.
Die Zahl ehemaliger Stasi-Mitarbeiter in deutschen Behörden ist offensichtlich größer als bisher bekannt.
Rund 17.000 frühere Beschäftigte des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) sollen trotz Prüfungen im öffentlichen Dienst ostdeutscher Landesverwaltungen verblieben sein, berichtete die “Financial Times Deutschland” (FTD). Davon arbeiteten 2247 in Mecklenburg- Vorpommern, 2942 in Brandenburg, 800 in Thüringen, 4400 in Sachsen- Anhalt, 2733 in Berlin und 4101 in Sachsen. Der Ruf nach Konsequenzen wird angesichts der Enthüllungen lauter - so wird eine erneute Überprüfung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst gefordert.
“Es ist ein Schlag ins Gesicht der Stasi-Opfer, dass ausgerechnet die Täter von einst übernommen wurden”, sagte der Sprecher der Vereinigung der Opfer des Stalinismus (VOS), Ronald Lässig.
Es dränge sich der Verdacht auf, dass der öffentliche Dienst von Stasi-Kadern durchsetzt sei. Die Bundesregierung müsse dringend für Aufklärung sorgen, forderte die Opfervereinigung.
Geschrieben in Bodenreform, Recht und Gesetz, Politik, DDR / 1949 bis 1989 | Drucken | Keine Kommentare »
3.11.2011 von webmaster.
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03.November 2011
Resümée - Die Jugend fragt; sie will Antworten auf ihre drängenden Fragen der Gegenwart, um ihre Zukunft gestalten zu können! Eine Zukunft, an der wir als Kriegs- und Nachkriegsgeneration nicht mehr teilhaben werden; wir können nur noch - zeitlich befristet - vorbereitend mitwirken.Der Moderator, FAZ-Polit-Korrespondent für Hessen und Thüringen, Herr Claus Peter Müller von der Grün, war sichtlich beeindruckt, von den Jugendlichen und ihren Fragen.Die TLZ stellt sich diesem Thema heute, am 3. November 2011 ab 14:00 Uhr im Audimax der Bauhaus-UNI Weimar. Im Mittelpunkt der TLZ-Veranstaltung Das “Generationenproblem”, das von den derzeitigen Politikern nur allzugern als Rettungsanker und Erklärung für die finanzpolitischen Missstände im Jetzt, m.E. missbräuchlich und irritierend für die Heranwachsenden, bemüht wird, sollte den “deutschen” Wahrheiten Die vereinfachten, reflexartigen und stereotypen Wiederholungen von Sachverhalten und gesellschaftlichen Zusammenhängen, die so einfach Die gesellschaftlichen und finanzpolitischen Probleme sind lösbar, wenn sich ALLE der Wahrheit stellen. Die Jugend hat ein Recht auf die Wahrheit und wir sind ihnen diese Wahrheit schuldig! Herzliche Grüße an ALLE, besonders an TLZ-Redakteurin, Frau Gerline Sommer, von den Geschwistern
Claudia May, Am Stadtpark 34, 99096 Erfurt, Schulze-Delitzsch-Str. 14 anerkannte DDR-Verfolgte/ Thür. Landesbeamtin, zwangsenteignet, zwangsevakuiert, zwangsgeschädigt wegen vorrangigen Schutzes krimineller und strafbarer Immobilienspekulation, Grundbuchfälschung, Nachlassaktenunterdrückung, vgl. Thüringer Staatsanwaltschaft: Az.: 571 Js 100021/00 ff., 180 Js 22533/03 ff., 180 Js 37418/04; 304 Js 33704/07 ff. |
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OFFENER BRIEF
Herrn Dr. Thomas Schäfer, Hessischer Finanzminister
und Herrn Dr. Wolfgang Voß, Thüringer Finanzminister
Sehr geehrter Herr Minister Dr. Schäfer,sehr geehrter Herr Minister Dr. Voß,
Sie fordern für die Zukunft„
… ab dem Jahr 2020 keine neuen Schulden … effiziente Steuerungs- und Kontrollmechanismen“, „Die Einnahmen bestimmen die Ausgaben … in Veranwortung für die nachfolgenden Generationen.“
und nicht für die Gegenwart?
Warum funktionierte bzw. funktioniert die Steuerung und Kontrolle der finanzpolitischen Verantwortung des Staates und des Einzelnen generationenübergreifend auch im Jahr 2011 nicht?
Die Überlebenden der NS-/SBZ-Diktatur, die Gründungsgeneration „Deutsche Bundesrepublik/Deutsche Demokratische Republik 1949“; die Nachgeborenen, die Mauerbau vor 50 Jahren und Mauerfall nach 22 Jahren - das Wiedervereinigungsjahr 1990 erlebten, fragen noch immer!
Warum übernehmen Politiker, die keine Verantwortung für die Vergangenheit und keine Verantwortung für die Gegenwart übernehmen, die Verantwortung für eine Zukunft, die ohne sie stattfinden wird?
Die Vergangenheit und Gegenwart, die Ursachen der „verengten finanzpolitischen Handlungsspielräume“ sind untrennbar mit der ,„Verantwortung des Staates und des Einzelnen“ verbunden.
Der Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln als auch der Umgang des Einzelnen mit seinem verfügbaren Budget gehören auf den Prüfstand. Die Ursachen verfehlter Finanzpolitik, öffentlich-rechtlicher und privater Überschuldungen sind zu klären.
Die finanzielle und politische Inanspruchnahme der „verantwortlichen“ Verursacher des „unkontrollierten Ressourcenverbrauchs“ sind entscheidend für eine zukunftsfähige finanzpolitische Handlungsmaxime.
Tel./AB: 0361 - 37 33 973
Diese persönliche Herausforderung gesamtdeutscher Verantwortung ist von jedem Einzelnen für den Staat wahrzunehmen und im Umkehrschluss sind die finanzpolitischen Vertreter des Staates für den Schutz des Einzelnen verantwortlich.
Die konkrete fallbezogene Forderung: Die Verursacher des staatsschädigenden, existenzvernichtenden, akut lebensbedrohenden, mit haftbewährten Zwangsmaßnahmen von Staats und Richters wegen „geschützten“ Immobilien- und Kreditbetrugs - Erfurt, Am Stadtpark 34 - sind im Rahmen konzertierter Aktion länderübergreifend von Hessen und Thüringen in die persönliche Schadenshaftung zu nehmen.
Dem hess. Immobilienspekulanten, KOR a.D. Joachim Dillmann, ist das 2007 für seine „caritativen Leistungen und Zuwendungen“ verliehene Bundesverdienstkreuz rückwirkend abzuerkennen.
Die caritativen Geld-Zuwendungen des hess. Schein-Investors Aufbau-Ost, KOR a.D. Joachim Dillmann und „insolventer“ Ehefrau Marlies Dillmann, sind zu Lasten des Freistaates Thüringen aus kriminellen Immobiliengeschäften mit dem thüringischen Immobilienspekulanten Stefan Lagler gezogen worden.
Die hess. und thür. Immobilienspekulanten (Lagler und Dillmann’s, ihre anwaltlichen Vertreter und verfahrensbefassten Justizorgane) schädigen im kollusiven Zusammenwirken mit der Kommune - Landeshauptstadt Erfurt - urkundenfälschend und kreditbetrügerisch die Rechts- und Fiskalinteressen des Freistaates Thüringen.
Die fälschenden und kreditbetrügerischen Beurkundungen und Überschuldungen des Grundbuches - Erfurt, Am Stadtpark 34 - werden seit 22 Jahren vom hess. Immobilienspekulanten/Investor Aufbau-Ost und straftatbelasteten thür. Immobilienspekulanten gemäß Vermarktungsexpose’s, erhobener und vereinnahmter Vermarktungsprovisionen vor dem 03.10.1990, staatsanwaltschaftlichen Gerichtsgutachten vom 17.10.2003, Az.: 180 Js 22533/03 ff., ohne Vermögenszuordnung durch den Freistaat Thüringen, ohne Eigentumsrechte, ohne Sicherheitsleistungen und ohne hinterlegtes Eigenkapital, zur Sicherung ihrer staatsschädigenden „wirtschaftlichen Verwertungs- und Bereicherungsinteressen“ in Höhe bis zu 2 Mill. DM bzw. 1 Mill. EURO „finanzpolitisch“ missbraucht.
Der Rechts- und Fiskalschaden für den Freistaat Thüringen und Staatshaftungsschaden der Wiedergutmachungsberechtigten, denen seit 22 Jahren durch die kriminellen Ost-/West-Immobilienspekulanten im kollusiven Zusammenwirken mit der Erfurter Kommune das bewegliche und unbewegliche Eigentum, die wirtschaftliche Existenz und beruflich innegehabten Positionen mit akut lebensbedrohender Gewalt und andauernden haftbewährten Zwang entzogen sind, ist nur ein Fall von vielen, der zu klären ist.
Eine zukunftsfähige finanzpolitische Handlungsmaxime des Staates ist mit dem gegenwärtig „funktionierenden“ öffentlich-rechtlichen und justiziellen Sicherungs-systemen - Missbrauch des staatlichen Gewaltmonopols - zum Schutz der staatsschädigenden und kreditbetrügerischen „wirtschaftlichen Verwertungs- und Bereicherungsinteressen“ von Spekulanten ausgeschlossen.
Der Dialog mit dem Einzelnen, das persönliche Gespräch mit den staatshaftungsberechtigten Geschädigten der finanzpolitischen Spekulationsinteressen ist zu führen.
Claudia May Eisenach, 2. November 2011
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11.10.2011 von webmaster.
von Sabine Rückert
DIE ZEIT, 06.10.2011 Nr.41
Am Bundesgerichtshof geht es zu wie im Vatikan: Nichts soll nach draußen dringen.
Der Bundesrichter Thomas Fischer hält sich nicht daran und macht sich mit klaren Ansichten über den Zustand des Rechtsstaats Feinde.
Jetzt hat ihn der BGH-Präsident Klaus Tolksdorf fallen lassen.
Wie ein fähiger Jurist fertiggemacht wird
http://www.zeit.de/2011/41/DOS-BGH
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9.10.2011 von webmaster.
Wissenschaftler aus Nordeuropa fordern offenen Umgang mit Rosenholz-Unterlagen über Westagenten der Stasi
Am 27. September 2011 haben 30 Historiker im schwedischen Visby bei einer Tagung zum Thema „Stasi im Norden“ einen Aufruf veröffentlicht, das “Gotland-Manifest”. Es fordert die fünf nordischen Staaten Norwegen, Schweden, Dänemark, Finnland und Island dazu auf, die ihnen überstellten Teile der sogenannten Rosenholz-Unterlagen der Staatssicherheit an die Berliner Behörde des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen zu übergeben.
Der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen Roland Jahn begrüßt den Ansatz der Initiative. „Wir sind immer daran interessiert, Lücken in unserem Bestand aufzufüllen und so zur Erforschung und Aufklärung über die Arbeit der Staatssicherheit der DDR beizutragen.“
CD mit Rosenholz-Dateien Quelle: BStU
Die „Rosenholz“-Unterlagen sind eine umfangreiche Sammlung verfilmter Karteikarten von Bürgern im westlichen Ausland, die für die Hauptverwaltung Aufklärung (HV A), die Spionageabteilung des MfS, von Interesse waren. Diese Dateien (mit Stand Ende 1988) sind im Zuge der Auflösung der DDR-Staatssicherheit 1990 unter nicht geklärten Umständen beim amerikanischen Geheimdienst CIA in den USA gelandet. Erst nach langwierigen Verhandlungen wurde 2003 ein kompletter Scan aller Deutschland betreffenden Personeneinträge an die Stasi-Unterlagen-Behörde übergeben.
Die „Rosenholz“-Unterlagen, die andere Länder betreffen, wurden wiederum nur den dortigen Geheimdiensten zugänglich gemacht, nicht aber der Stasi-Unterlagen-Behörde, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mit der Initiative der Historiker soll nun ein Impuls des heutigen Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes Ernst Uhrlau aufgenommen werden, der bereits im Februar 2000 als leitender Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes diesen Vorschlag den nordischen Botschaftern unterbreitet hatte. Würden die Scans aller die nordischen Staaten betreffenden Personen aus „Rosenholz“ der Stasi-Unterlagen-Behörde zur Verfügung gestellt, sei das erstmalig eine Möglichkeit für Wissenschaftler und Journalisten dieses Tätigkeitsgebiet der HV A genauer zu erforschen, betonen die Wissenschaftler. Mit dem Zugang über das Stasi-Unterlagen-Gesetz bleibe dabei auch der Datenschutz gewährleistet.
Mitunterzeichner des Manifests: Die Historiker Thomas Wegener Friis, Helmut Müller-Enbergs und Birgitta Almgren. Auf dem Plakat am Podiumstisch steht in schwedischer Sprache: “Alle reden vom Wetter … wir reden über die Stasi in Nordeuropa”
Die Wissenschaftler hoben auch hervor, dass es Ihnen nicht darum gehe, die Identität einzelner Personen zu enthüllen. Wichtig sei, Klarheit in ein historisches Kapitel zu bringen. „Wir wünschen uns, dass die nordischen Regierungen sagen: Wir wollen eine seriöse Forschung. Wir schließen diese Stück der Geschichte des kalten Krieges ab, ordnen es in die internationale Politik ein und demonstrieren somit unseren Aufarbeitungswillen“, sagte der Organisator des Seminars, der BStU-Wissenschaftler und Gastprofessor am Zentrum für Kalte-Krieg-Studien der Syddansk Universitet, Helmut Müller-Enbergs, in einem Gespräch mit Radio Schweden.
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